General Terms and Conditions

SCHOEPE DISPLAY GMBH Stand 2022

(1) ALLGEMEINES
(1.1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden "AGB " genannt) gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweisen. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich unsere AGB.
(1.2) Unsere Angebote, denen ausschließlich unsere AGB zugrunde liegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung unserer Auftragsbestätigung. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusagen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung unserer Auftragsbestätigung.
(1.3) Die Ausführung erfolgt nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung mit den sich hieraus ergebenden Spezifikationen. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die sich aus den Unterlagen ergebende Ausführung den vom Kunden geplanten Verwendungszweck erfüllt.
(1.4) Wurden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde uns von sämtlichen hiermit zusammen hängenden Ansprüchen frei und übernimmt alle uns hieraus erwachsenden Schäden. Soweit uns Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Geschmacksmuster oder ähnliche Rechte an den von uns gelieferten Gegenständen zustehen, verbleiben diese
Rechte bei uns. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige für uns geschützte Gegenstände selbst oder anderweitig durch Dritte herstellen oder verändern zu lassen. Die von uns zur Herstellung der Ware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Formen und Stanzen bleiben unser Eigentum, auch wenn ihre Herstellung und ihr Einsatz gesondert berechnet werden.
(1.5) Die Kosten für die von uns angefertigten Muster sind vom Kunden auch dann zu vergüten, wenn es zu keinem Vertrag über eine Serienfertigung kommen sollte.

(2) PREISE
(2.1) Unsere Preise gelten ab Werk bzw. Lager (unverpackt) zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Änderungen des Steuersatzes zwischen Vertragsabschluss und Lieferung gehen daher zu Lasten des Kunden.
(2.2) Liegen zwischen Vertragsschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate und treten nach Vertragsabschluss bei uns Lohn-/Gehaltserhöhungen um mehr als 5 % und/oder Preiserhöhungen für Vormaterial um mehr als 5 % ein, sind wir berechtigt, den Preis für diejenigen Teile der Gesamtlieferung angemessen zu erhöhen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die Preiserhöhung auf mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen zu erbringen sind.

(3) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(3.1) Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bzw. binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Werkzeugkosten, Muster und Auslagen für Frachten, Kurierdienste etc. sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
(3.2) Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in unserer Rechnung aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei zu erbringen. Erfüllung tritt erst an dem Tag ein, an dem wir uneingeschränkt über die Zahlung verfügen können.
(3.3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn wir ihre Hehrgabe einräumen, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten sind wir gleichfalls nicht verpflichtet.
(3.4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskont-Überleitungs-Gesetz zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall von uns ein höherer oder von dem Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Die Geltendmachung gesetzlicher Fälligkeitszinsen, eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer Rechte aus diesen AGB (vergl. Ziff. (3.6) und Ziff. (6.3) AGB) bleibt vorbehalten.
(3.5) Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben berechtigt ist, darf dieses nur insoweit ausgeübt werden, als der einbehaltene
Betrag den Wert der als mangelhaft reklamierten Teile unserer Lieferung um nicht mehr als 10 % übersteigt; § 320 Abs. (2) BGB bleibt unberührt.
(3.6) Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und unsere Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall die Weiterveräußerung und die Be- und Verarbeitung sowie die Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Waren gemäß Ziff. (6.2) und (6.3) untersagen und deren Rückgabe verlangen sowie die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. (6.5) widerrufen und von anderen Verträgen mit dem Kunden zurücktreten.

(4) LIEFERUNG UND ABNAHME
(4.1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten beziehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch uns verschuldet ist. Wird ohne unser Verschulden nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4.2) Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Kunde. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein Unternehmen unserer Wahl erfolgt. Der Kunde trägt die damit verbundenen Mehrkosten.
(4.3) Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Kunden über. Versicherungen decken wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung des Kunden bei Übernahme der Kosten durch diesen.
(4.4) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung b z w. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
(4.5) Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
(4.6) Mehr- und Minderlieferungen bis zur Höhe von 5% der Gesamtlieferung sind zulässig. Wir berechnen jeweils die tatsächlich geleistete Liefermenge.
(4.7) Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abgedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
(4.8) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und zu berechnen. Wir berechnen in diesem Fall für laufende Lagerkosten mindestens EURO 1,50 pro angefangene Woche/Europalette sowie für einmalige
Ein- und Auslagerung EURO 6,50 pro Europalette. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die vorstehende Rechnung gilt entsprechend, wenn die kontrahierte Menge innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird. Ist eine Abruffrist nicht vereinbart, müssen Abrufaufträge innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss erteilt werden.
(4.9) Gerät der Kunde mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als zwei Monate in Verzug, können wir – unbeschadet weiterer Rechte – vom Kunden statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 15 (fünfzehn) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Kunden zu leistenden Schadensersatz anzurechnen. Ein aufgrund dieses Auftrages für frühere Lieferungen
etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Kunden nachzuzahlen.
(4.10) Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann bei uns anzuzeigen, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind.

(5) LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE
(5.1) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt Entsprechendes.
(5.2) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. (2) BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei uns ein. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens vier Wochen betragen.
(5.3) Nach Ablauf einer uns bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist.
(5.4) Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel und sonstige Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern wir uns schon in Lieferverzug befinden oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, uns aber unbekannt waren. Wir werden dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
(5.5) Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als 2 Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
(5.6) Erwächst dem Kunden wegen einer Lieferverzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 % desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften (vgl. Ziff. 8) und auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB vereinbart wurde. Das Rücktrittsrecht des Kunden gemäß Ziff. (5.3) und (5.5) sowie unser Selbstbelieferungsvorbehalt gemäß Ziff. (5.1) bleiben unberührt.

(6) EIGENTUMSVORBEHALT
(6.1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis.
(6.2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/ verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche im Sinne von Ziff. (6.1). Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt (d. h. mit Vereinbarung dieser AGB) die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche im Sinne der Ziff. (6.1).
(6.3) Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. (6.4) bis (6.6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von uns in den unter Ziff. (3.6) aufgeführten Fällen sowie bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Kunden auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
(6.4) Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, d. h. mit Vereinbarung dieser AGB. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren (einschließlich Mehrwertsteuer) abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. (6.2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
(6.5) Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist er berechtigt, an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat uns sofort von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
(6.6) Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten (sofern wir das nicht selbst tun) und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner können wir, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware heraus verlangen und die uns abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des-weiteren können wir die Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten sind oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Vorbehaltsware, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen. Wir sind in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
(6.7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(7) GEWÄHRLEISTUNG
(7.1) Sofern wir dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellen oder von ihm erhalten, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennen oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware machen, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Wir sind insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist. Branchenübliche und produktionstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen farbiger Reproduktionen vom Original sowie des Auflagendrucks vom Andruck begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn, eine bestimmte Ausführung wäre ausdrücklich zugesichert.
(7.2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe unserer eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Wir sind in einem solchen Fall von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den/die Zulieferanten an den Kunden abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den/die Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
(7.3) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beilage von Belegmustern und Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
(7.4) Mehr-/Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Gesamtlieferung begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden (vgl. auch oben Ziff. (4.6)).
(7.5) Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffs rechten gegen Dritte, verarbeitet/verwendet er ohne vorherige Prüfung erkennbar mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne uns zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der gelieferten Ware sowie fehlerhafter oder nachlässiger Lagerung/Behandlung.
(7.6) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zu einer kostenlosen Nachbesserung oder zu einer kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Hierfür haften wir im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde. Kommen wir einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der im Rahmen desselben Liefervertrages gelieferten mangelfreien Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar.
(7.7) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Ware besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine sechsmonatige Gewährleistung, für die diese AV L entsprechend gelten. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffenen Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
(7.8) Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziff. (8) begrenzt. (7.9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.

(8) BEGRENZUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN
(8.1) Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen – sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht

  • wenn wir oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder
  • wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter handelt oder
  • wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
  • wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

(8.2) Bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbstentstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
(8.3) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AGB bleiben unberührt.
(8.4) Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Ablieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in Ziff. (7.7) bleibt unberührt. Ausgenommen von der vorstehenden Regelung sind deliktische Schadensersatzansprüche, für die gesetzliche Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt.
(8.5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
(8.6) Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten vorrangig die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
(8.7) Wir haften nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung unserer Produkte entstehen.

(9) AUSKÜNFTE UND RATERTEILUNG SOWIE SCHUTZRECHTE
(9.1) Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir hätten mindestens grob fahrlässig gehandelt. Bei Abschluss eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist unsere Haftung ebenfalls nach
Maßgabe der Ziff. (8) begrenzt.
(9.2) Wir behalten uns das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(10) ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
(10.1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Dahlewitz
(10.2) Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist - sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist – Potsdam Gerichtsstand. Wir können den Kunden jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
(10.3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

(11) DATENSCHUTZ UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(11.1) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.
(11.2) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
(11.3) Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.

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